vorheriges Dokument
nächstes Dokument

5.15.  Ort der Einfuhr von Gegenständen (§ 26 UStG)

Berger3. AuflMärz 2025

Ort der Einfuhr

79
Grundsätzlich erfolgt die Einfuhr eines Gegenstandes in dem Land, in dessen Gebiet der Gegenstand zuerst eingeführt wird. Wird der Gegenstand allerdings (ohne Abfertigung zum

Seite 60

freien Verkehr) in einem Zollverfahren nach der Einfuhr anschließend in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, so erfolgt die Einfuhr im Sinne des Mehrwertsteuerrechtes erst in dem Mitgliedstaat, in dem die Ware in den freien Verkehr kommt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte