Wiedereinstellungszusage: Im neuen DV gelten im Zweifel wieder dieselben Vertragsbedingungen
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung begründet eine Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers die Option des Arbeitnehmers, (grundsätzlich) zu den vorherigen Bedingungen wieder für den Arbeitgeber zu arbeiten. Übt der Arbeitnehmer die Option aus, kommt ein neuer Dienstvertrag und damit ein neues Dienstverhältnis (grundsätzlich) zu den vorherigen Bedingungen zustande. Das Dienstverhältnis wird also in diesem Sinne „wieder begründet“. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, der Arbeitnehmer, dessen Dienstverhältnis am 15.12.2019 einvernehmlich endete und aufgrund einer Wiedereinstellungszusage am 07.01.2020 wieder begann, sei an alle Vereinbarungen im ursprünglichen Dienstvertrag gebun Seite 60 (OGH 16.05.2024, 9 ObA 23/24h) |