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9.15. Wiedereinstellung beim selben Arbeitgeber

Kraft/Kronberger1. AuflJänner 2025

Wiedereinstellungszusage: Im neuen DV gelten im Zweifel wieder dieselben Vertragsbedingungen

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung begründet eine Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers die Option des Arbeitnehmers, (grundsätzlich) zu den vorherigen Bedingungen wieder für den Arbeitgeber zu arbeiten. Übt der Arbeitnehmer die Option aus, kommt ein neuer Dienstvertrag und damit ein neues Dienstverhältnis (grundsätzlich) zu den vorherigen Bedingungen zustande. Das Dienstverhältnis wird also in diesem Sinne „wieder begründet“. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, der Arbeitnehmer, dessen Dienstverhältnis am 15.12.2019 einvernehmlich endete und aufgrund einer Wiedereinstellungszusage am 07.01.2020 wieder begann, sei an alle Vereinbarungen im ursprünglichen Dienstvertrag gebun

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den – und damit auch an die Konkurrenzklausel samt Verpflichtung zur Zahlung einer Konventionalstrafe im Fall eines Verstoßes –, hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Die von Arbeitnehmerseite vertretene Ansicht, der Arbeitnehmer sei nach Ausübung der Option nur an die „grundsätzlichen Bedingungen“ des ursprünglichen Dienstvertrags gebunden (Vereinbarungen über die zu leistenden Arbeiten und das Entgelt), widerspricht der Rechtsprechung, die betont, dass im neuen Dienstverhältnis („grundsätzlich“, das heißt: soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben) alle vorherigen Bedingungen gelten.

(OGH 16.05.2024, 9 ObA 23/24h)

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