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7.2. Besonderheiten bei den Lohnnebenkosten

Kraft/Kronberger1. AuflJänner 2025

Mit Vollendung des 55. Lebensjahres entfällt die Wiener Dienstgeberabgabe (U-Bahnsteuer) (§ 3 lit b Wiener Dienstgeberabgabegesetz).

Mit Vollendung des 60. Lebensjahres entfällt der Dienstgeberbeitrag (DB) und Dienstgeberzuschlag (DZ) (§ 41 Abs 4 lit f Familienlastenausgleichsgesetz und § 122 Abs 8 Wirtschaftskammergesetz).

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