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6.2. SV-rechtlich relevante Altersgrenzen für alternative Geschlechter

Kraft/Kronberger1. AuflJänner 2025

Die ÖGK hat im Rahmen des ELDA-Meetings (09.10.2024) mitgeteilt, von ihrer jahrelangen Ansicht betreffend Altersgrenzen für alternative Geschlechtsausprägungen (zB „divers“) abzugehen. Bisher sind Personen mit alternativen Geschlechtsausprägungen hinsichtlich altersabhängiger Abschläge wie Frauen behandelt worden. Allerdings findet die bisherige Zuordnung, die vor allem auf „Günstigkeitsüberlegungen“ beruhte, im gesetzlichen Regel-Ausnahme-Konzept keine rechtliche Deckung: Die altersabhängigen gesetzlichen Sonderregelungen beziehen sich explizit nur auf Frauen. Deshalb sind Personen mit alternativen Geschlechtsausprägungen der Restgruppe der „Nichtfrauen“ zuzuordnen und fallen damit unter die für Männer geltenden Regelungen (es ist daher insbesondere ein Regelpensionsalter von 65 Jahren anwendbar). Dies gilt rückwirkend ab 01.01.2023.

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