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B. „Wirtschaftliche Betrachtungsweise“ (§ 21 BAO)

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

„Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgeblich.“ (§ 21 Abs 1 BAO)

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