Diese befristet das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen.
Sie beträgt fünf Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe (vgl VwGH 25.11.2010, 2009/15/0157).