Bei Verwendung einer nicht oder nicht ausreichend lizenzierten Software steht dem Rechtsinhaber nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG ein Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung, nach § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG ein Anspruch auf Unterlassung und bei Kenntnis der nicht oder nicht ausreichend bestehenden Lizenzierung gemäß § 97 Abs. 2 UrhG ein Anspruch auf Schadenersatz zu. Darüber hinaus kommen gemäß § 98 UrhG Ansprüche auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung sowie gemäß § 101a UrhG auf Vorlage und Besichtigung in Betracht. Gegenüber den Inhabern eines Unternehmens besteht nach § 99 UrhG eine eigenständige verschuldensunabhängige Haftung für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, wenn von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten im Unternehmen ein Urheberrecht verletzt wurde. Neben den zivilrechtlichen Ansprüchen kommt bei einem vorsätzlichen Handeln des Arbeitnehmers auch eine Strafbarkeit nach § 106 UrhG in Betracht.