8.3.1. Begriff und Gegenstand
Doppelveräußerung
Vormerkung
Die Eintragungsart der Vormerkung (Pränotation) dient dem bedingten Rechtserwerb oder Rechtsverlust (§ 438 ABGB, § 8 Z 2 GBG). Sie führt also – im Unterschied zur Einverleibung – nur unter der Bedingung ihrer nachfolgenden Rechtfertigung zur Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder zum Erlöschen bücherlicher Rechte. Die Vormerkung stellt gewissermaßen eine Vorstufe zur Einverleibung dar,726 durch die der Antragsteller seinen Rang wahren und damit va Schutz vor vertragswidrigen Handlungen des Liegenschaftseigentümers, wie etwa vor Doppelveräußerung oder vorrangiger Verpfändung, erhalten kann.727 Sie ist als grundbuchsrechtliches Sicherungsinstrument des Erwerbers in praxi va dann von Bedeutung, wenn die Einverleibung noch nicht möglich ist, weil die vorgelegten Urkunden (noch) nicht sämtliche zur Erwirkung der Einverleibung notwendigen besonderen Voraussetzungen (§§ 31 bis 34 GBG) erfüllen (vgl § 35 GBG) oder insb die Unbedenklichkeitsbescheinigung (noch) nicht vorliegt (vgl § 160 BAO).728