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7.5. Reallasten

Köllensperger1. AuflNovember 2024

Bauzins

Reallast

301
Unter den in § 12 GBG ausdrücklich erwähnten, im ABGB jedoch nicht näher geregelten Reallasten (siehe lediglich § 530 ABGB) werden die historisch gewachsenen, dinglich wirkenden Belastungen eines Grundstücks mit der Haftung für positive, idR wiederkehrende Leistungen des jeweiligen Grundeigentümers verstanden.507507Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 12 GBG Rz 32; RS0116184; RS0012180. Die dem Eigentümer obliegenden Leistungen können dabei unterschiedlicher Art sein, so etwa in der Erbringung von Arbeiten, der Lieferung von Naturalien oder der Zahlung von Geld bestehen.508508Auch die Begründung „neuer“ Reallasten ist zulässig, doch muss schon im Hinblick auf den Typenzwang dinglicher Belastung stets ein Bezug zu den typischen Aufgaben und Wesensmerkmalen der historischen Vorbilder gewahrt werden (Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 12 GBG Rz 31; Memmer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 530 Rz 5 [Stand 15. 12. 2023, rdb.at]; vgl auch RS0128561). Von praktischer Bedeutung sind insb Geld- und Leibrenten, der Bauzins beim Baurecht sowie der Bezug von Wasser oder Strom.509509Näher zum möglichen Inhalt von Reallasten etwa Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 12 GBG Rz 32; Rassi in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 530 Rz 4 (Stand 30. 4. 2024, rdb.at). Bezugsberechtigt kann eine bestimmte Person (Personalreallast) oder der jeweilige Eigentümer einer anderen Liegenschaft sein (Prädialreallast).510510Anstelle vieler Rassi, Grundbuchsrecht3 Rz 4.95.

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