vorheriges Dokument
nächstes Dokument

5.2. Eintragungsgrundsatz

Köllensperger1. AuflNovember 2024

5.2.1. Allgemeines

Dingliche Rechte

Eintragungsgrundsatz

159
Nach dem Eintragungsgrundsatz (Intabulationsprinzip) können bücherliche Rechte an unbeweglichen Sachen nur durch ihre Eintragung ins Grundbuch erworben, beschränkt, übertragen oder aufgehoben werden. Der Eintragungsgrundsatz folgt für den Erwerb und den Verlust des Eigentumsrechts unmittelbar aus den Vorschriften des § 431 und § 444 ABGB, die im Wege des § 445 ABGB auch auf andere dingliche Rechte ausgedehnt werden. Das Erfordernis der Eintragung wird also durch § 445 ABGB allgemein auch für den Erwerb und den Verlust der übrigen dinglichen Rechte ausgesprochen und sodann im Rahmen der konkreten Regelung dieser Rechte noch einmal gesondert für den Erwerb des Pfandrechts (§ 451 ABGB), der Dienstbarkeiten (§ 481 ABGB), des Baurechts (§ 5 BauRG) und von Wohnungseigentum (§ 5 Abs 3 WEG 2002) angeordnet. Schließlich normiert § 4 GBG den Eintragungsgrundsatz für alle bücherlichen Rechte, und zwar ausdrücklich für die Tatbestände ihrer Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte