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4.3. Vereinigung von Grundstücken

Köllensperger1. AuflNovember 2024

Anmeldungsbogen

Grundstücksvereinigung

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Im Interesse einer leichteren Evidenzhaltung sowie einer größeren Übersichtlichkeit der Katastralmappe sieht § 12 VermG ein einfaches Verfahren vor, um zwei oder mehrere ganze Grundstücke zu einem Grundstück vereinigen zu können.156156ErläutRV zum VermG 508 BlgNR 11. GP 18. Die Vereinigung setzt nach § 12 Abs 1 VermG voraus, dass die betroffenen Grundstücke in derselben Katastralgemeinde liegen und zusammenhängen (Z 1) und ihre Eigentums- und Belastungsverhältnisse ident sind (Z 2); zudem muss die Vereinigung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung liegen und dürfen vermessungstechnische Erwägungen nicht entgegenstehen (Z 3). Auf Antrag des Eigentümers der Grundstücke oder auch von Amts wegen157157Zur amtswegigen Vereinigung vgl insb § 52 Z 3 VermG. mit dessen Zustimmung hat das Vermessungsamt mittels Anmeldungsbogen158158Der Anmeldungsbogen ist eine öffentliche Urkunde; er enthält gem § 45 Abs 2 VermG die Mitteilung des Vermessungsamts an das Grundbuchsgericht über die Ergebnisse der Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können (vgl 5 Ob 15/90 NZ 1990, 238; RS0049318; RS0060666). das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 3 zu beurkunden (§ 12 Abs 2 VermG). Die Vereinigung ist sodann vom zuständigen Grundbuchsgericht aufgrund dieser Beurkundung vorzunehmen, sofern die Eigentums- und Belastungsverhältnisse der Grundstücke gleich sind (§ 12 Abs 3 VermG). Das Vorliegen der Voraussetzung des § 12 Abs 1 Z 2 VermG hat also das Grundbuchsgericht anhand des Grundbuchsstands zu prüfen. Sollte eine vollständige Übereinstimmung des Eigentums- und Lastenstands nicht gegeben sein, so muss eine solche zuvor noch durch die Verbücherung entsprechender Urkunden über Eigentumsänderungen, Lastenfreistellungen oder Ausdehnungen von Lasten hergestellt werden.159159So deutlich Rechberger/Bittner, Grundbuchsrecht2 Rz 75.

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