Eintragungen
Verzeichnis der gelöschten Eintragungen
Seit der Umstellung des Grundbuchs auf ADV ist zu jedem Hauptbuch ein Verzeichnis der gelöschten Eintragungen – auch „Löschungsverzeichnis“ oder
„historisches Verzeichnis“ genannt – zu führen (§ 3 Abs 1 GUG; siehe Anhang Rz 725), in das die gelöschten Eintra
<i>Köllensperger</i>, Praxisleitfaden Grundbuchsrecht (2024), Seite 35 Seite 35
gungen ausgelagert werden, um das Hauptbuch von unnötigem Ballast zu befreien. Das moderne Hauptbuch gibt also grundsätzlich nur den aufrechten Grundbuchsstand wieder. Dass eine Eintragung gelöscht und damit automationsunterstützt in das Löschungsverzeichnis „verschoben“ wurde, wird aus dem Hauptbuch selbst nur insofern ersichtlich, als in der Reihenfolge der dortigen LNR oder Kleinbuchstaben eine Lücke oder allenfalls der Hinweis „gelöscht“ aufscheint (siehe Rz 77 f).