ADV-Grundbuch
Grundstücksdatenbank
Zur Anlegung und Führung der Grundbücher sind die Gerichte (vgl § 118 JN), zur Anlegung und Führung des Katasters das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und die diesem nachgeordneten Vermessungsämter zuständig (vgl § 2 VermG). Seit der Grundbuchsumstellung auf ADV ist das Hauptbuch nur mehr durch Speicherung der Eintragungen in einer Datenbank zu führen und mit dem Grundstücksverzeichnis des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu verknüpfen (§ 2 Abs 1 GUG). Durch diese Integration von Grundbuch und Kataster in der sog Grundstücksdatenbank wurde im Vergleich zum traditionellen Grundbuchsystem auch eine Erweiterung der grundstücksbezogenen Angaben möglich. Mit den Eintragungen des Hauptbuchs sind nun die Eintragungen des Grundsteuer- oder Grenzkatasters über die Benützungsarten, das Flächenausmaß und die Anschrift der Grundstücke wiederzugeben (§ 2 Abs 2 GUG) sowie auch die Eintragungen, aus denen sich ergibt, ob ein Grundstück in den Grenzkataster eingetragen ist und ob die Fläche aufgrund von numerischen Angaben (Koordinaten, MaßzahSeite 13