Um einen Mangel an Gesundheitspersonal ausgleichen zu können, gelten nach § 36b ÄrzteG während einer epidemiologischen Situation, insb bei einer Pandemie oder einer sonstigen Krisensituation erleichterte Zugangsregelungen zur Ausübung eines Gesundheitsberufes. Der BMG kann diesfalls durch Verordnung (allenfalls sogar rückwirkend) zeitlich beschränkt Ausnahmen von den in § 4 ÄrzteG angegebenen Erfordernissen insoweit anordnen, als Ärzte, die die Voraussetzungen für die Berufszulassung nach § 4 ÄrzteG nicht erfüllen, in Zusammen<i>Wallner</i>, Handbuch Ärztliches Berufsrecht<sup>Aufl. 3</sup> (2024), Seite 43 Seite 43
arbeit mit im Inland zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärzten tätig werden dürfen, soweit und solange dies aufgrund der Situation erforderlich ist. Nicht dispensiert wird allerdings von den Erfordernissen gem § 4 Abs 2 Z 1 bis 3 ÄrzteG (rechtliche Handlungsfähigkeit, Vertrauenswürdigkeit und gesundheitliche Eignung). Diese Ärzte werden nicht in die Ärzteliste eingetragen, haben allerdings ihre Tätigkeit vor deren Aufnahme der ÖÄK zu melden und unterliegen den Berufspflichten und Disziplinarvorschriften des ÄrzteG.