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2. Geschichte des ärztlichen Berufsrechts (Wallner)

Wallner3. AuflJuli 2024

Die Wurzeln des ärztlichen Berufsrechts reichen in Österreich bis in die Zeit Maria Theresias zurück. Nachdem im Mittelalter die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs von den Universitäten durch Approbation der Absolventen der medizinischen Fakultäten verliehen wurde (auch danach unterstanden die Ärzte weiterhin den Universitäten) und in späterer Folge die Landesherren aufgrund des wachsenden staatlichen Interesses an der Gesundheit der Bevölkerung das Recht zur Regelung der Rechte und Pflichten der Ärzte an sich gezogen hatten, erfolgte während der Aufklärung in den ehemaligen österreichischen Erblanden eine zentrale Regelung. Auf Anregung ihres Leibarztes van Swieten erließ Kaiserin Maria Theresia am 2. 1. 1770 mit dem Sanitäts-Hauptnormativ (Sanitäts- und Contumaz-Ordnung) eine „Instruktion, wonach die in den Erbländern practicirenden Ärzte sich zu achten haben“ (Cod. austr., Bd 6, 1247). Im 19. Jahrhundert erfolgten dann weitere Regelungen für die Ausübung des ärztlichen Berufs durch diverse Hofkanzleidekrete. Diese Bestimmungen galten weitgehend bis zu ihrer Aufhebung durch die österreichische Ärzteordnung vom 21. 12. 1937, BGBl 430. Zur praktischen Anwendung der österreichischen Ärzteordnung, die erst mit 1. 5. 1938 in Kraft getreten ist, kam es freilich nicht mehr. An ihre sowie an die Stelle des Ärztekammergesetzes trat die mit 24. 6. 1939 im Land Österreich in Kraft gesetzte deutsche Reichsärzteordnung, dRGBl I 1939, 1048.77Der gesamte Absatz nach Strobl, Ärztegesetz mit Kommentar2 (1976) 25 f.

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