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Anlage 3 Gastlehrer und Professoren in den österreichischen DBA1717Soweit sich in den Spalten 3 und 4 keine Hinweise finden, enthalten die DBA keine Sonderregelung für Gastlehrer und Professoren.

Bendlinger4. AuflOktober 2024

 

DBA-Staat

Zuteilungsregel

Dauer des Aufenthalts im Gaststaat

1

Ägypten

Art XIV: „Professoren“

2 Jahre

9

Barbados

Art 21: „Hochschullehrer und Lehrer“

Gilt nicht für Tätigkeiten an privaten Einrichtungen (Art 21 Abs 2)

2 Jahre

12

Bosnien/Herzegowina

Art 20: „Hochschullehrer und andere Lehrer“

Gilt nicht für Tätigkeiten an privaten Einrichtungen (Art 20 Abs 2)

2 Jahre

14

Bulgarien

Art 20: „Lehrer und Forscher“

Gilt nicht Tätigkeiten an privaten Einrichtungen (Art 20 Abs 2)

2 Jahre

16

China

Art 20: „Lehrer und Forscher“

3 Jahre

18

Deutschland

Art 20: „Gastprofessoren und -lehrer, Studenten und Auszubildende“

2 Jahre

21

Frankreich

Art 20 Abs 2: „Studenten und Professoren“

2 Jahre

22

Georgien

Art 20: „Hochschullehrer, Lehrer und wissenschaftliche Forscher“

Gilt nicht für Tätigkeiten an privaten Einrichtungen (Art 20 Abs 2)

2 Jahre

24

Großbritannien/Nordirland

Art 21: „Lehrer“

2 Jahre

26

Indien

Art 21: „Hochschullehrer, andere Lehrer und Forschungsausübende“

Gilt nicht für Tätigkeiten an privaten Einrichtungen (Art 21 Abs 2)

2 Jahre

27

Indonesien

Art 20: „Hochschullehrer und Forscher“

2 Jahre

29

Irland

Art 19: „Professoren“

2 Jahre

31

Israel

Art 21: „Professoren, Lehrer und Forscher“

2 Jahre

32

Italien

Art 20: „Hochschulprofessoren, Lehrer und Studenten“

2 Jahre

33

Japan

Artikel XIV: „Professoren“

2 Jahre

36

Katar

Art 20: Lehrer und ForscherGilt nicht für Tätigkeiten an privaten Einrichtungen

(Art 20 Abs 2)

2 Jahre

41

Kuba

Art 21: „Lehrer und Forscher“

Gilt nicht für Tätigkeiten an privaten Einrichtungen (Art 21 Abs 2)

2 Jahre

42

Kuwait

Art 20: Lehrer, Studenten und andere in Ausbildung stehende Personen“

2 Jahre

47

Malaysia

Art 20: „Lehrer und Forscher“

Gilt nicht für Tätigkeiten an privaten Einrichtungen (Art 20 Abs 2)

2 Jahre

48

Malta

Art 20: „Lehrer sowie Studenten und andere in Ausbildung stehende Personen“

2 Jahre

49

Marokko

Art 21: Hochschullehrer und Forscher

Gilt nicht für Tätigkeiten an privaten Einrichtungen (Art 21 Abs 2)

2 Jahre

53

Mongolei

Art 20: „Lehrer und Forscher“

2 Jahre

59

Pakistan1818Ab 2008. Bis 2007 DBA BGBl 1971/297.

Art 21: „Hochschullehrer, Lehrer und wissenschaftliche Forscher“

Gilt nicht für Tätigkeiten an privaten Einrichtungen (Art 21 Abs 2)

2 Jahre

60

Philippinen

Art 21: „Hochschullehrer und andere Lehrer“

Gilt nicht für Tätigkeiten an privaten Einrichtungen (Art 21 Abs 2)

2 Jahre

61

Polen1919Ab 2006. Bis 2005 DBA BGBl 1975/384.

Art 20: „Hochschullehrer und Forscher“

2 Jahre

63

Rumänien2020Ab 2007. Bis 2006 DBA BGBl 1979/6.

Art 21: „Hochschullehrer und Forscher“

Gilt nicht für Tätigkeiten an privaten Einrichtungen (Art 21 Abs 2)

2 Jahre

65

San Marino

Art 19: „Hochschullehrer, Lehrer und Forscher“

2 Jahre

66

Saudi-Arabien

Art 21: „Lehrer und Forscher“

2 Jahre

68

Serbien2121Unterzeichnet am 3. 5. 2010.

Art 21: „Hochschullehrer und Forscher“

Gilt nicht für Tätigkeiten an privaten Einrichtungen (Art 21 Abs 2)

2 Jahre

72

Slowenien

Art 20: „Hochschullehrer und Forscher“

2 Jahre

75

Tadschikistan

Art 20: „Hochschullehrer und Forscher“

Gilt nicht für Tätigkeiten an privaten Einrichtungen(Art 20 Abs 2)

2 Jahre

77

Thailand

Art 21: „Professoren, Lehrer und Forscher“

Gilt nicht für Tätigkeiten an privaten Einrichtungen(Art 21 Abs 2)

2 Jahre

86

Vereinigte Arabische Emirate (VAE)

Art 16: „Lehrer und Forscher“

2 Jahre

87

Venezuela

Art 21: „Lehrtätigkeit und Forschung“

Gilt nicht für Tätigkeiten an privaten Einrichtungen(Art 21 Abs. 2)

2 Jahre

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