4.1. Im EU/EWR-Raum
Leistungsrechtliche Aspekte
Die Verordnungen der EU gelten auch im Bereich der Familienleistungen. Maßgeblich ist das Beschäftigungsortprinzip. Familienleistungen sind daher nach den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates zu gewähren, dessen Rechtsvorschriften der Versicherte unterliegt.7 Daher sind von dem dafür zuständigen Staat Familienleistungen auch für Angehörige zu bezahlen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen.