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4. Familienleistungen

Bendlinger4. AuflOktober 2024

4.1. Im EU/EWR-Raum

Leistungsrechtliche Aspekte

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Die Verordnungen der EU gelten auch im Bereich der Familienleistungen. Maßgeblich ist das Beschäftigungsortprinzip. Familienleistungen sind daher nach den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates zu gewähren, dessen Rechtsvorschriften der Versicherte unterliegt.77Nach einer Entscheidung des UFS vom 12. 4. 2006, RV/0275-W/06 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Versicherte auch legal beschäftigt wird. Der UFS hat bei einer Scheinselbständigkeit eines polnischen Staatsangehörigen Arbeitnehmereigenschaft unterstellt. Mangels Bewilligung iSd Ausländerbeschäftigungsgesetzes war der Pole in Österreich illegal tätig. Nach Ansicht des UFS lag daher keine Beschäftigung iSd VO (EWG) 1408/71 vor, mit der Folge, dass kein Anspruch auf Familienleistungen in Österreich bestanden hatte. Daher sind von dem dafür zuständigen Staat Familienleistungen auch für Angehörige zu bezahlen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen.

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