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13. Arbeitslose Personen

Bendlinger4. AuflOktober 2024

Sozialversicherungsrecht der EU

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Art 11 Abs 3 lit c VO (EG) 883/2004 regelt, dass eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhält, den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates unterliegt.

Beispiel:

Eine Person mit Wohnsitz in Österreich ist in Deutschland unselbständig tätig und gemäß dem Territorialitätsprinzip nach deutschen Rechtsvorschriften versichert. Nach

Seite 573

dem Verlust der unselbständigen Tätigkeit erhält sie Arbeitslosengeld nach österreichischen Rechtsvorschriften. Gem Art 11 Abs 3 lit c VO (EG) 883/2004 unterliegt die Person nunmehr österreichischen Rechtsvorschriften.

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