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4. Ausüben einer Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten

Bendlinger4. AuflOktober 2024

4.1. Gewöhnliche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten

Sozialversicherungsrecht der EU

33
Eine Person, die gewöhnlich (parallel) in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt gem Art 13 Abs 1 VO (EG) 883/2004

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