4.1. Gewöhnliche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
Sozialversicherungsrecht der EU
Eine Person, die gewöhnlich (parallel) in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt gem Art 13 Abs 1 VO (EG) 883/2004Sozialversicherungsrecht der EU
Eine Person, die gewöhnlich (parallel) in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt gem Art 13 Abs 1 VO (EG) 883/2004