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D. Umsatzsteuerrechtliche Aspekte

Doralt2. AuflMai 2024

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Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Einordnung von Blockchain-Anwendungen hat das BMF in seinem Informationsschreiben aus 2017 auf Basis der Rsp des EuGH zu Bitcoin Schlussfolgerungen veröffentlicht.3232Information des BMF, Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen (virtuelle Währungen), Stand 25. 7. 2017, abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen. Damit wurden wesentliche Fragen geklärt:

1. Mining

Mining

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Miner des Bitcoin-Netzwerkes erhalten für ihre Tätigkeiten eine finanzielle Entlohnung in Form von Bitcoin-Einheiten. Mit diesem Vorgang „betreiben“ die Miner das gesamte Bitcoin-Netzwerk. Da es keine identifizierbaren Leistungsempfänger gibt, unterliegt dieser Vorgang nicht der Umsatzsteuer.3333EuGH 22. 10. 2015, C–264/14 , Hedqvist. Erhält der Miner jedoch lediglich für eine seiner Tätigkeiten, die Validierung der Transaktion selbst, eine (Transaktions)Gebühr, wäre der Vorgang zwar umsatzsteuerbar, weil Sender und Empfänger grds identifizierbar sind, er ist jedoch steuerfrei.3434Umsatzsteuerrichtlinien 2000 idF der Richtlinie des BMF vom 5. 12. 2017, BMF–010219/0375–IV/4/2017, Rz 759.

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