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D. Regulierung im klassischen Aufsichtsrecht

Zahradnik/Richter-Schöller/Sieder2. AuflMai 2024

1. An der Schnittstelle zwischen gesetzlichem Zahlungsmittel und Kryptowährung

gesetzliche Zahlungsmittel

Zahlungsmittel

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Wie oben ausgeführt handelt es sich bei Bitcoin um kein Instrument, das in einer der üblichen Aufsichtsgesetze (BWG, ZaDIG) abschließend reguliert ist. Gleiches gilt auch für andere Kryptowährungen mit ähnlichen Merkmalen, insb wenn sie keinen zentralen Emittenten haben. Gleichzeitig weist die Behörde aber darauf hin, dass Geschäftsmodelle rund um Bitcoin sehr wohl aufsichtsrechtliche Anknüpfungspunkte aufweisen und damit ihrer Kompetenz unterliegen können. Das gilt ua dann, wenn zusätzlich zu Kryptowährungen auch noch gesetzliche Zahlungsmittel im Spiel sind5757Bitcoins werden vom EuGH in einer Vorabentscheidung zwar steuerrechtlich als eine Art Zahlungsmittel qualifiziert (vgl EuGH 22. 10. 2015, C–264/14 , Hedqvist), diese Auslegung ist aber losgelöst von der aufsichtsrechtlichen Beurteilung. oder etwa ein auf einer Kryptowährung basierendes Finanzprodukt kreiert wird. Hier gibt es idR einen Emittenten und damit einen aufsichtsrechtlichen Anknüpfungspunkt. Grafisch stellt die FMA die Be

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rührungspunkte von Blockchain-basierten Geschäften mit aufsichtspflichtigen Tätigkeiten wie folgt anschaulich dar:

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