1. An der Schnittstelle zwischen gesetzlichem Zahlungsmittel und Kryptowährung
gesetzliche Zahlungsmittel
Zahlungsmittel
Wie oben ausgeführt handelt es sich bei Bitcoin um kein Instrument, das in einer der üblichen Aufsichtsgesetze (BWG, ZaDIG) abschließend reguliert ist. Gleiches gilt auch für andere Kryptowährungen mit ähnlichen Merkmalen, insb wenn sie keinen zentralen Emittenten haben. Gleichzeitig weist die Behörde aber darauf hin, dass Geschäftsmodelle rund um Bitcoin sehr wohl aufsichtsrechtliche Anknüpfungspunkte aufweisen und damit ihrer Kompetenz unterliegen können. Das gilt ua dann, wenn zusätzlich zu Kryptowährungen auch noch gesetzliche Zahlungsmittel im Spiel sind57 oder etwa ein auf einer Kryptowährung basierendes Finanzprodukt kreiert wird. Hier gibt es idR einen Emittenten und damit einen aufsichtsrechtlichen Anknüpfungspunkt. Grafisch stellt die FMA die BeSeite 197