Trotz in Detailpunkten recht kontrovers geführter rechtswissenschaftlicher Diskussionen lassen sich Krypto-Assets als unkörperliche, unbewegliche Sachen unter das allg zivilrechtliche Regelungsregime subsumieren, ohne dabei auf unauflösbare Schwierigkeiten oder Widersprüche zu stoßen. Während die schuldrechtliche Seite ohnedies iaR unproblematisch ist, hat der Zivilrechtsgesetzgeber mit der Besitzanweisung einen Modus geschaffen, der sich auch für die sachenrechtliche Übertragung von Krypto-Assets gut eignet. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Kryptomarkt weitere neue Token-Kategorien hervorbringen und die Komplexität weiterhin zunehmen wird, besteht uE kein unmittelbarer Bedarf für spezifische zivilrechtliche Regelungen, wenngleich gewisse Klarstellungen durch den Gesetzgeber durchaus wünschenswert wären.