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5.4. Kostenvorschuss für Zeugengebühren und die Folgen des Nichterlags

Kolland1. AuflFebruar 2024

Kostenvorschuss

Zeugenbeweis

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§ 332 Abs 1 bestimmt, dass der Beweisführer, sofern ihm nicht zur Gänze die Verfahrenshilfe iSd § 64 Abs 1 Z 1 lit c bewilligt ist, über Auftrag des Gerichtes innerhalb einer bestimmten (nach § 128 erstreckbaren)2828Nach § 128 ZPO; vgl auch 1 Ob 25/92. Frist einen Kostenvorschuss für die mit dem Zeugenbeweis verbundenen Kosten zu erlegen hat.2929Vgl auch § 3 Satz 1 und 2 GEG: In bürgerlichen Rechtssachen soll das Gericht, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, die Vornahme jeder mit Kosten verbundenen Amtshandlung von dem Erlag eines Kostenvorschusses abhängig machen, wenn die Partei, welche die Amtshandlung beantragt oder in deren Interesse sie vorzunehmen ist, nicht die Verfahrenshilfe genießt.

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