Kostenvorschuss
Zeugenbeweis
§ 332 Abs 1 bestimmt, dass der Beweisführer, sofern ihm nicht zur Gänze die Verfahrenshilfe iSd § 64 Abs 1 Z 1 lit c bewilligt ist, über Auftrag des Gerichtes innerhalb einer bestimmten (nach § 128 erstreckbaren)28 Frist einen Kostenvorschuss für die mit dem Zeugenbeweis verbundenen Kosten zu erlegen hat.29