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4.8. Sonderthema: Kostenvorschuss

Kolland1. AuflFebruar 2024

Sachverständigenbeweis

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Die Praxis zeigt, dass bei der Frage, wer einen Kostenvorschuss zu erlegen hat und welche Folgen mit dem Nichterlag verbunden sind, Unsicherheiten bestehen.

4.8.1. Der Erlagsauftrag

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§ 365 Satz 1 bestimmt, dass der Beweisführer, sofern ihm nicht die Verfahrenshilfe bewilligt ist, über Auftrag des Gerichts innerhalb einer bestimmten Frist einen Kostenvorschuss für die

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mit dem Sachverständigenbeweis verbundenen Kosten zu erlegen hat.237237Vgl auch § 3 Satz 1 und 2 GEG: In bürgerlichen Rechtssachen soll das Gericht, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, die Vornahme jeder mit Kosten verbundenen Amtshandlung von dem Erlag eines Kostenvorschusses abhängig machen, wenn die Partei, welche die Amtshandlung beantragt oder in deren Interesse sie vorzunehmen ist, nicht die Verfahrenshilfe genießt. Die Höhe eines für Sachverständigengebühren erlegten Kostenvorschusses ist dem Sachverständigen vom Gericht mitzuteilen.Beweisführer“ ist nach herrschender Ansicht jene Partei, die den Beweisantrag stellt (oder sich auf den Beweis ausdrücklich beruft),238238Vgl etwa Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 § 365 Rz 1; Tanczos in Krammer/Schiller/Schmidt/Tanczos, Sachverständige und ihre Gutachten3 (2020) 68; Krammer in Fasching/Konecny3 III/1 § 365 ZPO Rz 15 und 19. also der formelle Beweisführer.

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