4.1. Sachverständigenbeweis11Der Sachverständige wird mitunter als Gehilfe des Gerichts bezeichnet; vgl etwa RS0040425 [T3]. Das ist insofern missverständlich, als es sich beim Sachverständigen um ein Beweismittel handelt, das rein prozessrechtlich gesehen gleichwertig mit allen anderen Beweismitteln ist; vgl Neumayr, Sachverständigengutachten in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, JMG 2022, 59. Dem Sachverständigenbeweis wird von den Gerichten wegen seiner schwierigen Widerlegbarkeit zumeist ein besonders hoher Beweiswert beigemessen; vgl dazu noch Rz 9 ff. - ja oder nein?