Beweismaßreduktionen sind im streitigen Zivilprozess von großer praktischer Bedeutung. Sie ergeben sich teilweise unmittelbar aus dem Gesetz, etwa aus § 274 für den Beweis durch Bescheinigung.152152Im summarischen Bescheinigungsverfahren, das etwa für prozessuale Vorfragen, Zwischenverfahren und im Provisorialverfahren geführt wird, reicht das Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus; vgl etwa Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 mwN; Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom § 274 Rz 2 und 4. Vgl auch § 7 Abs 2 PHG, wonach der in Anspruch Genommene die Fehlerfreiheit des Produktes beim Inverkehrbringen bloß als wahrscheinlich darzutun hat; 10 Ob 98/02p. Näheres zum Bescheinigungsverfahren in Rz 68 ff.