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2.17. Kurzexkurs: Prätorischer Vergleich und Mediationsvergleich

Stefan1. AuflFebruar 2024

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Da es ansonsten den Umfang des Buches sprengen würde, soll nur auf Grundzüge des Mediations- und prätorischen Vergleiches eingegangen werden.

2.17.1.  Mediationsvergleich756756Vgl zum Mediationsvergleich Rz 211 f.

Mediationsvergleich

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Gem § 433a kann über den Inhalt der in einem Mediationsverfahren757757Eine Einschränkung auf eine Mediation durch Mediatoren iSd ZivMedG oder EU-MediatG wird dabei nicht vorgenommen. (ErläutRV 1291 BlgNR 27. GP 26); vgl zur Halbierung der Pauschalgebühr bei Anregung in der 1. Tagsatzung und Abschluss des Prozessvergleiches zu Beginn der 2. Tagsatzung Rz 211 f. oder in einem Schlichtungsverfahren über Verbraucherstreitigkeiten nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz über eine Zivilsache erzielten schriftlichen Vereinbarung vor jedem Bezirksgericht758758Die sachliche oder örtliche Unzuständigkeit des den gerichtlichen Vergleich beurkundenden Gerichtes bildet keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (RS0037116; vgl Rz 69). ein gerichtlicher Vergleich geschlossen werden. Ein solcher Mediationsvergleich kann vor Beginn, während und nach Abschluss eines Zivilverfahrens (über die darin vereinbarten Rechte) geschlossen werden.759759Anzenberger, Der gerichtliche Vergleich 360. Der Abschluss erfolgt direkt bei einem Bezirksgericht mit dem Antrag auf Protokollierung des Mediationsvergleiches. Ansonsten gilt grundsätzlich das zum Abschluss des Prozessvergleiches Ausgeführte.

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