Da es ansonsten den Umfang des Buches sprengen würde, soll nur auf Grundzüge des Mediations- und prätorischen Vergleiches eingegangen werden.
2.17.1. Mediationsvergleich756
Mediationsvergleich
Gem § 433a kann über den Inhalt der in einem Mediationsverfahren757 oder in einem Schlichtungsverfahren über Verbraucherstreitigkeiten nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz über eine Zivilsache erzielten schriftlichen Vereinbarung vor jedem Bezirksgericht758 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen werden. Ein solcher Mediationsvergleich kann vor Beginn, während und nach Abschluss eines Zivilverfahrens (über die darin vereinbarten Rechte) geschlossen werden.759 Der Abschluss erfolgt direkt bei einem Bezirksgericht mit dem Antrag auf Protokollierung des Mediationsvergleiches. Ansonsten gilt grundsätzlich das zum Abschluss des Prozessvergleiches Ausgeführte.