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2.10. Rücktritt vom gerichtlichen Vergleich

Stefan1. AuflFebruar 2024

Vergleich

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Nach der Rsp ist ein Rücktritt nach §§ 918 ff ABGB nicht nur vom materiellen Vergleich iSd § 1380 ABGB, sondern auch vom gerichtlichen Vergleich möglich ist,317317Reischauer, Folgen des Rücktritts vom Vergleich infolge Leistungsstörung, JBl 2023, 137 (141); Gitschthaler in Rechberger/Klicka5 § 204 ZPO Rz 22.

sofern der Rücktritt ausdrücklich oder konkludent vereinbart war318318RS0018465. oder

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