Rügelast § 196
Die Rüge ist gem § 196 Abs 1 verspätet, wenn sich die Partei ohne Rüge in die weitere Verhandlung eingelassen hat, obwohl ihr die Verletzung bekannt war oder bekannt sein musste. Die fahrlässige Unkenntnis genügt.43Die den Verfahrensmangel heilende Einlassung liegt vor, wenn die Partei nach Feststellung bzw Erkennbarkeit der Verletzung der Formvorschrift in anderer Weise als durch Rüge tätig wird (zB Vorbringen erstattet, Fragen stellt), obwohl sie nach dem Verfahrensablauf die Rügemöglichkeit hatte.44