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10.2. Rechtzeitigkeit

Stefan1. AuflFebruar 2024

Rügelast § 196

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Die Rüge ist gem § 196 Abs 1 verspätet, wenn sich die Partei ohne Rüge in die weitere Verhandlung eingelassen hat, obwohl ihr die Verletzung bekannt war oder bekannt sein musste. Die fahrlässige Unkenntnis genügt.4343Trenker, Zum Anwendungsbereich der Rügelast nach § 196 ZPO, JBl 2020, 352; OGH 3  Ob 174/21s; 7 Ob 140/20v.

Die den Verfahrensmangel heilende Einlassung liegt vor, wenn die Partei nach Feststellung bzw Erkennbarkeit der Verletzung der Formvorschrift in anderer Weise als durch Rüge tätig wird (zB Vorbringen erstattet, Fragen stellt), obwohl sie nach dem Verfahrensablauf die Rügemöglichkeit hatte.4444Höllwerth in Fasching/Konecny, Kommentar3 II/3 § 196 ZPO Rz 17; OGH 9 Ob 154/03t; 6 Ob 138/10b; ua.

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