5.4.1. Die Zurücknahme der Klage ohne Zustimmung des Beklagten
Klagerücknahme
Die Klage kann nach § 237 Abs 1 ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zum Einlangen der Klagebeantwortung oder des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl zurückgenommen werden.Wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, kann sie ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung, auch während ruhendem und unterbrochenem Verfahren,76 sowie auch noch im Berufungs- und Revisionsverfahren77 zurückgenommen werden.