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5.4. Die Zurücknahme („Zurückziehung“) der Klage

Kolland1. AuflFebruar 2024

5.4.1. Die Zurücknahme der Klage ohne Zustimmung des Beklagten

Klagerücknahme

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Die Klage kann nach § 237 Abs 1 ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zum Einlangen der Klagebeantwortung oder des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl zurückgenommen werden.

Wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, kann sie ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung, auch während ruhendem und unterbrochenem Verfahren,7676RS0036730; 4 Ob 118/98a; 1 Ob 534/85. sowie auch noch im Berufungs- und Revisionsverfahren7777Näheres dazu sowie zu Sonderregelungen, etwa für das Ehescheidungsverfahren, von Lovrek in Fasching/Konecny3 III/1 § 237 ZPO Rz 19 ff. zurückgenommen werden.

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