Klageänderung
Klageeinschränkung
Die Einschränkung des Klagebegehrens (zB auf Kosten) ist nach stRsp grundsätzlich
jederzeit auch ohne Angabe von Gründen und - wegen § 235 Abs 4 -
ohne Zustimmung des Beklagten
zulässig, was auch für das Fallenlassen von Eventualbegehren gilt.