3.2.1. Sinn- und zwecklose Klagen
Klage
Ist Sinn und Zweck der Klage nicht erkennbar, kann eine sachdienliche Prüfung also gar nicht vorgenommen werden, ist die Klage gem § 86a Abs 2 ohne Verbesserungsversuch und ohne jede weitere Prüfung zurückzuweisen.43.2.2. Ausgeschlossenheit/Befangenheit
Ausgeschlossenheit