Das Kostenverzeichnis ist am Schluss der mündlichen Verhandlung an Gericht und Gegner zu übergeben (§ 54 ZPO).3
Da es regelmäßig vorkommt, dass Verhandlungen bereits in der vTS geschlossen werden, muss zu jedem Verhandlungstermin ein vollständiges und aktuelles Kostenverzeichnis vorbereitet und – in ausreichender Anzahl für Gericht und Gegner – mitgebracht werden.