1. Güter sofort auf Schäden untersuchen.
Schon bei Verdacht auf Eintritt eines Schadenereignisses den Empfang auf den Frachtpapieren (Lieferschein, Konnossement, AWB usw.) nur unter Vorbehalt gemäß Ziffer 2 und mit der Beschreibung des vermuteten Schadens quittieren.