3.3.1 Subsidiärversicherung in der Verkehrshaftungsversicherung, Obliegenheiten – alternativ: originäre Fremdfrächterdeckung
Es geht hier um die Abdeckung des CMR-Haftungsrisikos bei der Weitergabe von Frachtaufträgen (Subunternehmer).
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Ein derartiges Versicherungsinteresse ist insbesondere dann gegeben, wenn von Frachtführern Aufträge an Subfrächter weitergegeben werden. Grundsätzlich hat die Auswahl eines derartigen Subfrächters mit gesteigerter Sorgfalt (insbesondere auch im Zusammenhang mit Frächterbörsen) zu erfolgen, auch dahingehend, dass eine gültige und ausreichende CMR-Deckung des Beauftragten vorausgesetzt bzw. eingefordert werden muss. In den meisten Fällen wird zur Absicherung „diverser Unsicherheiten“ eine Schutzversicherung in Form einer „Subsidiärversicherung“ veranlasst. Diese Art der Deckung gilt dem Wortlaut entsprechend nur „subsidiär“, es muss also zuerst die Durchsetzung des Anspruches beim Versicherer des Subfrächters ausgeschöpft werden. Erst wenn dies erfolglos ist (der häufigste Praxisfall: Deckung nicht mehr gültig, da die Prämie nicht bezahlt wurde), greift die Subsidiärversicherung.