An das/die | ||
Bezirksgericht/Schlichtungsstelle11Gemäß § 39 Abs. 1 MRG kann ein Verfahren nach § 37 Abs. 1 MRG erst dann bei Gericht eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Schlichtungsstelle anhängig gemacht worden ist, sofern eine solche für die jeweilige Gemeinde besteht. Auf welche Gemeinden dies zutrifft, wird vom Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Inneres durch Kundmachung festgestellt (zuletzt BGBl. 1979/299). | ||
Antragsteller/in: | [Vor- und Zuname] | |
Antragsgegner/in: | [Vor- und Zuname] | |
wegen: | § 7 MRG22§ 7 MRG ist eine Ausnahmeregelung zu § 1104 ABGB. Im Gegensatz zu § 7 MRG besteht für die Fälle iSv § 1104 ABGB bei gänzlicher Unbrauchbarkeit des Mietgegenstandes infolge außerordentlicher Zufälle wie Feuer usw. weder eine Wiederherstellungspflicht des Bestandgebers noch eine Zahlungspflicht des Bestandnehmers. iVm § 37 Abs. 1 Z. 4 MRG33Die Bemessungsgrundlage der Rechtsanwaltskosten ist nach § 10 Z. 3 RATG zu bestimmen. Die Gerichtsgebühr beträgt nach TP 12 lit. c Z. 4 GGG BGBl. 1984/501 idF BGBl. 2021/86 in Verfahren gem. § 37 MRG derzeit EUR 87,00. |
An das/die | ||
Bezirksgericht/Schlichtungsstelle11Gemäß § 39 Abs. 1 MRG kann ein Verfahren nach § 37 Abs. 1 MRG erst dann bei Gericht eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Schlichtungsstelle anhängig gemacht worden ist, sofern eine solche für die jeweilige Gemeinde besteht. Auf welche Gemeinden dies zutrifft, wird vom Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Inneres durch Kundmachung festgestellt (zuletzt BGBl. 1979/299). | ||
Antragsteller/in: | [Vor- und Zuname] | |
Antragsgegner/in: | [Vor- und Zuname] | |
wegen: | § 7 MRG22§ 7 MRG ist eine Ausnahmeregelung zu § 1104 ABGB. Im Gegensatz zu § 7 MRG besteht für die Fälle iSv § 1104 ABGB bei gänzlicher Unbrauchbarkeit des Mietgegenstandes infolge außerordentlicher Zufälle wie Feuer usw. weder eine Wiederherstellungspflicht des Bestandgebers noch eine Zahlungspflicht des Bestandnehmers. iVm § 37 Abs. 1 Z. 4 MRG33Die Bemessungsgrundlage der Rechtsanwaltskosten ist nach § 10 Z. 3 RATG zu bestimmen. Die Gerichtsgebühr beträgt nach TP 12 lit. c Z. 4 GGG BGBl. 1984/501 idF BGBl. 2021/86 in Verfahren gem. § 37 MRG derzeit EUR 87,00. |
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