Im Folgenden werden zwei Verträge zur unentgeltlichen Überlassung von Immobilien angeführt. Der Geschenkgeber hat verschiedene Möglichkeiten, sich gewisse Rechte an der Immobilie vorzubehalten: In den Schenkungsvertrag können ein Wohnrecht, ein Fruchtgenussrecht und/oder Veräußerungs- und Belastungsverbote gemäß § 364c ABGB zugunsten des Geschenkgebers aufgenommen werden.