Bertl/Hirschler1. AuflMai 2020
Der Einzelunternehmer A bringt sein Einzelunternehmen innerhalb der neunmonatigen Rückwirkungsfrist des § 202 Abs 2 UGB in die von ihm vorab bar gegründete A-GmbH ein.1
Bilanz des Einzelunternehmers zum Einbringungsstichtag