1. Beispiel und Frage:
Die X-GmbH beschließt rückwirkend auf den 30. 6. 2020 die verschmelzende Umwandlung auf ihren Hauptgesellschafter. Für Zwecke der Umwandlung erstellt sie entsprechend § 2 Abs 3 UmwG iVm § 220 Abs 3 AktG die Schlussbilanz. Für steuerliche Zwecke soll sie die keine Anwendungsvoraussetzung für Art II UmgrStG bildende Umwandlungsbilanz entsprechend § 8 Abs 5 UmgrStG erstellen.