1. Beispiel und Frage:
Die G-GmbH ist 100%iger Gesellschafter der M-GmbH, die wiederum 100%iger Gesellschafter der E-GmbH ist. Ende 2019 gewährte die G-GmbH der E-GmbH einen nicht rückzahlbaren Zuschuss iHv TEUR 1.000, der unmittelbar von der G-GmbH auf das Geschäftskonto der E-GmbH überwiesen wird. Ende 2021 beschließt der Geschäftsführer der E-GmbH die Rückzahlung des gewährten Zuschusses.