Die A-GmbH hält seit vielen Jahren einen 80%igen Anteil an der B-GmbH. Dieser Anteil an der B-GmbH wird in die rechnungslegungspflichtige C-KG eingelegt, sodass zukünftig die A-GmbH an der C-KG annahmegemäß mit 70 % beteiligt ist und diese mit 80 % an der B-GmbH.