1. Beispiel und Frage:
Ein Unternehmer erwirbt ein Unternehmen um TEUR 1.000. Mit dem Unternehmen werden auch bereits abgeschlossene Auftragsverhältnisse übertragen. Das offene Auftragsvolumen beträgt TEUR 100, der aus den Aufträgen zu erwartende Gewinn beträgt TEUR 10.
Fraglich ist, ob und, wenn ja, in welcher Höhe der Auftragsbestand als Vermögensgegenstand bzw Wirtschaftsgut aktiviert werden darf.