5.1. Fortführungspflicht
Nach erfolgter Designation muss das hedge accounting grundsätzlich fortgeführt werden, sowohl beim fair value hedge als auch beim cashflow hedge. Im Gegensatz zum früheren IAS 39 besteht kein Wahlrecht einer bewussten Entwidmung, um bilanzpolitische Gestaltungen hintanzuhalten. Das hedge accounting muss allerdings beendet werden, wenn das Sicherungsinstrument ausläuft, ausgeübt wird und glattgestellt wird.