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8. Rückstellungen (IAS 37)

Grünberger22. AuflOktober 2024

8.1. Allgemeines

Rückstellungen (provisions) zählen ebenfalls zu den Schulden und werden in IAS 37 geregelt. Ausgenommen vom Anwendungsbereich des IAS 37 sind Finanzinstrumente nach

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IFRS 9 schwebende Verträge, die noch von keiner Seite erfüllt wurden (außer sie sind belastend), Schulden aus Versicherungsverträgen und bestimmten Lebensversicherungen nach IFRS 17 sowie alle Rückstellungen, die in anderen Standards geregelt sind. In anderen Standards geregelt sind insbesondere latente Steuern nach IAS 12, Leistungen für Arbeitnehmer nach IAS 19 (z.B. Altersteilzeit, Jubiläumsgelder, Urlaubs- und Weihnachtsgeldrückstellungen) und Finanzgarantien oder Kreditzusagen nach IFRS 9.

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