Die Umkehr der Beweislast zulasten eines Geschäftsführers stützt sich darauf, dass
er ausreichenden Einblick in die Geschäfte der von ihm vertretenen GmbH hat, welcher ihm die Beweisführung ermöglicht; undihn auch die gleichen Wahrheits- und Offenlegungspflichten (wie die GmbH als von ihm vertretenen Abgabenpflichtigen) treffen; und