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15. Das gesetzliche Wettbewerbsverbot

Fritz1. AuflMai 2020

Rechtsgrundlage: § 24

Die Geschäftsführer dürfen ohne Einwilligung der Gesellschaft

keine Geschäfte in deren Geschäftszweig für eigene oder fremde Rechnung abschließen (relatives Handlungsverbot);

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