Rechtsgrundlage: § 24
Die Geschäftsführer dürfen ohne Einwilligung der Gesellschaft
keine Geschäfte in deren Geschäftszweig für eigene oder fremde Rechnung abschließen (relatives Handlungsverbot);Rechtsgrundlage: § 24
Die Geschäftsführer dürfen ohne Einwilligung der Gesellschaft
keine Geschäfte in deren Geschäftszweig für eigene oder fremde Rechnung abschließen (relatives Handlungsverbot);