Bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals oder Erreichen der URG-Schwellenwerte (§ 36 Abs 2)
Aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder ausdrücklicher Weisung
Bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und / oder Überschuldung
Bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals oder Erreichen der URG-Schwellenwerte (§ 36 Abs 2)
Aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder ausdrücklicher Weisung
Bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und / oder Überschuldung