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8. Zivilrechtliche Haftungsvoraussetzungen (§§ 1295 ff ABGB)

Fritz1. AuflMai 2020

8.1. Übersicht

Für eine Haftung zulasten von Geschäftsführern müssen nach den allgemeinen zivilrechtlichen Schadenersatzregeln folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

Eintritt eines Vermögensschadens bei einem Dritten und dessen rechtzeitige Geltendmachung

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