Das Vertragsverhältnis des Geschäftsführers besteht nur mit der Gesellschaft.
Nach § 25 Abs 2 haftet der Geschäftsführer nur für eigenes schuldhaftes Verhalten und grundsätzlich nur der Gesellschaft gegenüber (Innenhaftung).
Stellvertretend hierzu OGH 8 Ob 62/16z