i. Grundsatz
Die Geschäftsführer sind in vertretungsberechtigter Anzahl für die Erstattung sämtlicher Firmenbucheingaben verpflichtet.
ii. Veränderungen im Stande der Gesellschafter (§ 26 Abs 1)
i. Grundsatz
Die Geschäftsführer sind in vertretungsberechtigter Anzahl für die Erstattung sämtlicher Firmenbucheingaben verpflichtet.
ii. Veränderungen im Stande der Gesellschafter (§ 26 Abs 1)